Formular für die Bestandsaufnahme des deutschen beweglichen Vermögens auf den sogenannten „wiedergewonnenen Gebieten“
Die Liste ist auf den 19.8.1946 datiert.
Kommentar: Das gesamte offizielle Verfahren negiert das Recht der nichtpolnischen Bevölkerung Schlesiens, frei über ihr Eigentum zu verfügen.
Belehrung
- Grundsätzlich gilt alles bewegliche Vermögen, das sich derzeit im Gebiet der wiedergewonnenen Gebiete befindet, als ehemaliges deutsches Vermögen. Bewegliches Vermögen gilt nicht als ehemaliges deutsches Vermögen, wenn:
a. von Repatriierten in die wiedergewonnenen Gebiete gebracht wurden, identifiziert durch Evakuierungskarten, die angeben, was von den Repatriierten mitgebracht wurde,
b. Eigentum von Personen sind, deren Zugehörigkeit zur polnischen Nationalität nachgewiesen wurde und die über entsprechende Nachweise verfügen, die von den polnischen Behörden ausgestellt wurden. - Folgende ehemalige deutsche bewegliche Vermögensgegenstände dürfen nicht angemeldet werden:
a. Tisch- und Bettwäsche, wenn es sich um das notwendige Minimum für die Familie handelt, die sie benutzt,
b. Küchen- und Tafelgeschirr, das kein vollständiges Set ist,
c. kleine Haushaltsgegenstände von geringem Wert,
d. Dekorationsgegenstände an Wänden, Schreibtischen und Vitrinen,
e. andere Gegenstände von geringem Nutzen. - Im Formular (in Abschnitt 2) sollten jedoch alle beweglichen Gegenstände in Wohngebäuden angegeben werden, insbesondere:
a. alle Möbel, ohne Ausnahme, sowohl als Set als auch als Einzelstücke,
b. Wand- und Standuhren,
c. Kronleuchter, Schreibtischlampen,
d. Klaviere, Klaviere und andere Musikinstrumente,
e. Teppiche, Wandteppiche, Läufer,
f. Gemälde und Skulpturen, mit Ausnahme von Massenreproduktionen,
g. wertvolle Haushaltsgegenstände – Kühl- und Gefrierschränke, Heizkörper, Staubsauger, Nähmaschinen, Geschirrsets,
h. Schreibmaschinen und medizinische Geräte,
i. Präzisionsinstrumente und -werkzeuge,
j. Kristalle und Dienstleistungen,
k. …
l. Bettdecken, Kissen, Federbetten, … und Vorhänge - Die folgenden Gegenstände des ehemaligen deutschen beweglichen Vermögens unterliegen nicht der Bestandsaufnahme:
a. in den Zentralen (Büros und Betrieben) staatlicher und kommunaler Behörden und ihrer Unternehmen, Gewerkschaften, politischen Parteien, politischen Jugendorganisationen, soweit dieses Vermögen in den Beständen dieser Institutionen enthalten ist,
b. land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Bezug auf Vieh und dessen toten Bestand, der direkt für die landwirtschaftliche Produktion genutzt wird (Maschinen, landwirtschaftliche Geräte, Getreide und dessen Erzeugnisse).
Anderes ehemaliges deutsches bewegliches Vermögen unterliegt der Bestandsaufnahme, unabhängig davon, wo es sich befindet. - In Abschnitt 3 geben Sie bitte den Gegenstand an, z. B. dreitüriger Kleiderschrank, Nussbaumholz, Ledersessel, ausziehbarer Eichentisch, Küchentisch, Sideboard aus Hartholz usw.
- Der Besitzer ist verpflichtet, dieses Formular in zweifacher Ausfertigung auszufüllen und dabei genaue Angaben zu machen. Eine Kopie muss innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Bekanntgabe des Bestandsverzeichnisses der beweglichen Sachen in einer bestimmten Örtlichkeit an das von den örtlichen Verwaltungsbehörden angegebene Büro geliefert werden. Die zweite Kopie wird, nachdem sie von der Person, die die Erklärung entgegennimmt, beglaubigt wurde, vom Eigentümer des Gegenstands aufbewahrt.
- Die Felder 5 und 6 werden von der Kommission ausgefüllt.
- Die Nichteinhaltung der Meldepflicht führt zu:
a. Verlust des Rechts auf Erwerb des Eigentums an nicht aufgeführten ehemaligen deutschen beweglichen Sachen,
b. die Entfernung und Lagerung der Gegenstände auf Kosten des Eigentümers und
c. eine strafrechtliche Haftung von bis zu 5 Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 200.000 PLN.
Quelltext mit Bildmaterial unter: silesiainfo.net/SilesiaArchiv/SlonskDe/Slonsk/Abni/Dokumenty/LataPowojenne3.htm